S. betreibt ein Fitnessstudio – und soll es schließen

„Mir hat man unterstellt, dass ich parallel weiter Geld in meinem Betrieb verdienen würde, da ich den Betrieb nicht schließe, sondern aufrecht erhalte (ein Fitnessstudio kann man leider nicht mal eben schließen und nach 2 Jahren wieder aufmachen) Selbst mit Nachweisen von extra eingestelltem Personal für meine Person (welcher verlangt wurde), interessierte im Endeffekt keinen.

Wie man das entkräftet, weiß ich leider nicht… meine Versuche fliegen alle samt ins Leere. S.“

Da S. zu den selbstständig erwerbstätige Frauen gehört, ist sie weder abhängig beschäftigt noch liegt für sie ein Ausnahmetatbestand vor. Dementsprechend fällt sie grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes und hat so keinen Anspruch darauf.

Aufgrund der Tatsache, dass laufende Betriebskosten sowie potenziell anfallende Tilgung von Verbindlichkeiten bei der Vergabe von Elterngeld nicht einberechnet werden, entstehen finanzielle Engpässe. Auch im Falle von Anspruch von Mutterschaftsgeld werden keine Fixkosten berücksichtigt.

Dies bedeutet für Selbstständige, dass innerhalb der angegebenen Zeit erzielte Einkünfte von der Unterstützung abgezogen werden. Dies hat zur Folge, dass Einkünfte fast vollständig gekürzt werden. Eine Schwangerschaft führt in solchen Fällen zu existenziellen Sorgen und im weiten Verlauf potenziell zur Insolvenz.

Schwangere sehen sich mit Situationen konfrontiert, in denen neben der körperlichen Belastung auch existenzielle Sorgen hinzukommen. Doch nicht nur der Frau selbst droht eine private Insolvenz. Auch Betriebe, die von Schwangeren geführt werden, sind verstärkt von Insolvenzen bedroht.

Dass selbstständige Mütter mit der Mehrfachbelastung allein gelassen werden, ist ein verbreitetes Muster. Die Akzeptanz davon: eine Zumutung auf gesellschaftlicher und politischer Ebene.