6.000 Euro Schadensersatz für selbstständige Mutter – Gericht bestätigt Diskriminierungsschutz bei Schwangerschaft

Urteil des Landgerichts Hannover setzt neuen Maßstab für Versicherungsbedingungen

Berlin, den 20.11.2025

Das Landgericht Hannover hat in einem aktuellen Musterverfahren entschieden, dass der Ausschluss von Versicherungsleistungen bei Schwangerschaft, Fehlgeburt, Schwangerschaftsabbruch oder Entbindung eine unmittelbare Geschlechterdiskriminierung darstellt. Versicherungsunternehmen müssen solche Leistungen geschlechtsneutral ausgestalten. Die Klägerin erhielt eine Entschädigung in Höhe von 6.000 Euro.

Der Fall

Eine selbstständige Kosmetikerin hatte vor einer geplanten Schwangerschaft eine Inhaberausfallversicherung angefragt. Die Versicherungsbedingungen sahen vor, dass Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Schwangerschaft oder Mutterschaft ausgeschlossen sind. Das Gericht stellte fest, dass dieser Ausschluss Frauen aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt. Schwangerschaft und Mutterschaft gelten demnach als Schutzbereiche, die nicht vom Versicherungsschutz ausgenommen werden dürfen.
Im Urteil heißt es, eine „die Benachteiligung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft [sei] einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts gleichzustellen.“

Rechtlicher Rahmen

Das Urteil bezieht sich auf die EuGH-Unisex-Entscheidung von 2011, die eine geschlechtsneutrale Ausgestaltung von Versicherungsprämien verlangt. Das Landgericht Hannover überträgt diesen Grundsatz auf die Leistungsbedingungen.
Ausschlüsse, die ausschließlich Frauen treffen können, verstoßen gegen europäisches Gleichbehandlungsrecht und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
Die Urteilsbegründung verweist unter anderem auf Erwägungsgrund 20 der Gleichbehandlungsrichtlinie: „Eine Schlechterstellung von Frauen aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sollte als eine Form der direkten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts angesehen und daher im Bereich der Versicherungsdienstleistungen und der damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen unzulässig sein.“

Einordnung durch die Klägervertretung

Angela Heinssen, Rechtsanwältin der Klägerin, erklärt:
„Zeiten von Mutterschutz und Schwangerschaft müssen versichert sein – diskriminierungsfrei, geschlechtsneutral und rechtskonform. Damit erhält das Unisex-Prinzip ein längst überfälliges Update und setzt neue Standards für faire Versicherungsbedingungen in Deutschland.“


Weiter führt sie aus:
„Wenn Betriebsausfallversicherungen Zeiten von Unfall, Krankheit oder Quarantäne abdecken, müssen sie ebenso Zeiten der Schwangerschaft und des Mutterschutzes versichern. Das ergibt sich unmittelbar aus der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie.“


Zudem betont sie:
„Zusätzliche oder erhöhte Beiträge, die ausschließlich von Frauen für diese Zeiten verlangt werden, verstoßen gegen das Gleichbehandlungsgebot. Die Kosten der Mutterschaft müssen von der Solidargemeinschaft getragen werden und dürfen nicht gesondert auf Frauen umgelegt werden. Der EuGH hat dies bereits in seiner Unisex-Entscheidung eindeutig bestätigt.“


Sie verweist außerdem auf die gesetzlichen Wartezeiten:
„Die in § 197 VVG vorgesehene besondere Wartezeit von acht Monaten für Entbindung und für Krankentagegeld während des Mutterschutzes verletzt europäisches Recht. Die übliche Wartezeit von drei Monaten darf nicht zum Nachteil von Frauen verlängert werden. Eine solche Differenzierung verstößt klar gegen die europäische Gleichbehandlungsrichtlinie.“


Zum Verlauf der mündlichen Verhandlung berichtet sie:
„In der mündlichen Verhandlung betonte Richter am Landgericht Dr. Gietzelt, dass das europäische Recht hier eindeutige Vorgaben macht: Die Kosten von Schwangerschaft und Mutterschaft müssen von der Solidargemeinschaft der Versicherten getragen werden. Eine Risikokalkulation zulasten von Schwangeren oder Müttern ist diskriminierend und verletzt das europäische Gleichbehandlungsgebot.“

Stellungnahme des Mutterschutz für Alle! e. V.

Johanna Röh, Vorsitzende des Mutterschutz für Alle! e. V., bewertet das Urteil folgendermaßen:
„Private Krankenversicherungen haben über Jahre hinweg systematisch den Schutz von Frauen aus Betriebsausfallversicherungen ausgeschlossen, sobald es um Schwangerschaft und Mutterschutz ging. Dieser Ausschluss ist nach nationalem und europäischem Recht diskriminierend.“


Sie ergänzt:
„Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen nicht als individuelles Risiko von Frauen gewertet werden. Frauen dürfen weder durch höhere Beiträge, durch gesonderte Zusatzbeiträge noch durch den Ausschluss von Leistungen belastet werden.“


Ihr abschließendes Fazit lautet:
„Die Solidargemeinschaft muss die zusätzlichen Kosten tragen – nicht die einzelne Frau. Mutterschaft ist keine private Kostenstelle, sondern ein verfassungsrechtlich geschützter gesellschaftlicher Auftrag. Das Urteil aus Hannover setzt hierfür einen wichtigen und überfälligen Maßstab. Der Anspruch ist klar: Solidarisch finanzierte Mutterschaftsleistungen für selbstständige Frauen sind der rechtlich gebotene Standard.“

Angela Heinssen (links), Rechtsanwältin der Klägerin und Johanna Röh (rechts), Vorsitzende des Mutterschutz für Alle! e. V. Foto: Privat
Angela Heinssen (links), Rechtsanwältin der Klägerin und
Johanna Röh (rechts), Vorsitzende des Mutterschutz für Alle! e. V.
Foto: Privat