Berlin, 15. Dezember 2025
In den vergangenen Monaten haben zwei Gerichte klargestellt, dass vertraglich vereinbarte Karenzzeiten beim Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen nicht angewendet werden dürfen. Grundlage ist § 192 Absatz 5 Satz 2 VVG, wonach der Verdienstausfall ab dem ersten Tag der gesetzlichen Schutzfrist auszugleichen ist.
Der Mutterschutz für Alle! e. V. sieht darin eine wichtige Stärkung für selbstständig tätige Frauen und weist zugleich darauf hin, dass unzutreffende Darstellungen zur Rechtslage auf staatlichen und verbandlichen Informationsseiten korrigiert werden müssen. Zugleich handelt es sich um den zweiten großen rechtlichen Erfolg innerhalb kurzer Zeit für selbstständig tätige Mütter, nachdem zuvor bereits diskriminierende Ausschlüsse in Inhaberausfallversicherungen beanstandet wurden.
Aktuelles Urteil:
Amtsgericht Neustadt am Rübenberge – Debeka muss 2.520 Euro zahlen
Eine selbstständig tätige Kosmetikerin obsiegte in einem Verfahren gegen eine private Versicherung. Mit Urteil vom 8. Dezember 2025 verpflichtete das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge die Debeka zur Zahlung weiteren Krankentagegeldes in Höhe von 2.520 Euro für die Mutterschutzzeiten.
Das Gericht stellte fest: Die vertraglich vereinbarte Karenzzeit von 28 Tagen bleibt zwar grundsätzlich wirksam, darf jedoch während der Mutterschutzzeiten nicht angewendet werden, da § 192 Absatz 5 Satz 2 VVG zwingend vorsieht, dass der Verdienstausfall ab dem ersten Tag der gesetzlichen Schutzfrist auszugleichen ist. Beginn und Dauer der Mutterschutzzeiten seien gesetzlich festgelegt und dürften vertraglich nicht zu Ungunsten der Versicherten verschoben werden.
Weitere aktuelle Rechtsprechung: Amtsgericht Essen
Bereits zuvor hatte das Amtsgericht Essen in einem anderen Verfahren (mündliche Verhandlung 15. Mai 2025, Verkündung 12. Juni 2025) entschieden, dass auch eine Karenzzeit von 21 Tagen während der Mutterschutzzeiten keine Anwendung finden darf. Karenzzeiten könnten außerhalb der Mutterschutzzeiten wirksam vereinbart werden – die Mutterschutzzeiten unterlägen jedoch zwingendem Recht. Eine vertragliche Verschiebung des Leistungsbeginns würde die gesetzlich vorgesehene Schutzwirkung unzulässig verkürzen.
Einordnung: Frühere Rechtsprechung wird bestätigt
Diese Entscheidungen stehen im Einklang mit der bereits 2022 ergangenen Entscheidung des Landgerichts Ravensburg. Das Gericht hatte klargestellt, dass § 192 Absatz 5 Satz 2 VVG den Versicherer verpflichtet, den Verdienstausfall während der Mutterschutzzeiten vollständig zu ersetzen. Der Begriff des „vereinbarten Krankentagegeldes“ beziehe sich ausschließlich auf die Höhe der Leistung, nicht auf deren zeitlichen Beginn. Karenzzeiten seien grundsätzlich zulässig, dürften jedoch während der Mutterschutzzeiten keine Wirkung entfalten.
Unionsrechtliche Einordnung: Offene Fragen zur Wartezeitregelung
Unabhängig von den konkreten Urteilen wird rechtlich diskutiert, ob die in § 197 VVG geregelte achtmonatige Wartezeit für Leistungen bei Entbindung und Mutterschutzzeiten mit Unionsrecht vereinbar ist. § 192 Absatz 5 Satz 2 VVG wurde 2017 zur Umsetzung der Richtlinie 2010/41/EU eingeführt. Art. 8 dieser Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten ausdrücklich, sicherzustellen, dass selbstständig tätige Frauen während Schwangerschaft, Entbindung und Mutterschutzzeiten ausreichende Mutterschaftsleistungen erhalten, die eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit ermöglichen.
Angela Heinssen, Rechtsanwältin, ordnet ein:
„Die Gerichte stellen klar: Während der Mutterschutzfristen darf die Leistungspflicht nicht über Karenzzeiten hinausgeschoben werden. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob die gesetzliche Wartezeitregelung des § 197 VVG für Entbindung und Mutterschutzzeiten unionsrechtskonform ist. Diese Wartezeit betrifft ausschließlich Leistungen in einem Zeitraum, der nur Frauen betrifft. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 der Richtlinie 2010/41/EU sowie mit der Unisex-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist derzeit Gegenstand weiterer Verfahren.“
Unzutreffende Informationen im Netz – Korrektur erforderlich
Johanna Röh, Vorsitzende von Mutterschutz für Alle! e. V.:
„Derzeit erklären offizielle Seiten noch, Krankentagegeld gebe es im Mutterschutz erst nach Karenzzeit. Diese Informationen müssen korrigiert werden, damit schwangere Selbstständige korrekt über ihre Rechte und Ansprüche informiert werden. Selbstständig tätige Frauen dürfen nicht weiter in die Irre geführt werden.“
Kernaussagen der aktuellen Rechtsprechung
- Krankentagegeld ist während der Mutterschutzzeiten ab dem ersten Tag der gesetzlichen Schutzfrist zu zahlen.
- Karenzzeiten bleiben außerhalb dieser Zeiten wirksam, dürfen jedoch im Mutterschutz nicht angewendet werden.
- Die Wartezeitregelung des § 197 VVG wird unabhängig von den aktuellen Urteilen unionsrechtlich überprüft; hierzu laufen weitere Verfahren.
Pressekontakt:
Johanna Röh – 0157 3621 8718 – johanna.roeh@mutterschutzfueralle.de
Pressekit und Pressebilder:
Pressekit


