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Gute Informationen über Absicherungsmöglichkeiten für schwangere Selbstständige sind nicht leicht zu finden. Schnell verliert man sich in den Wirren des Internets und weiß am Ende vielleicht noch weniger als am Anfang. Deshalb haben wir hier relevante und nützliche Informationen für dich zusammengestellt, die unter anderem auch durch das BMWK (Bundesministerium für Wirtschaft und Klima) bereitgestellt wurden.

Unsere Betroffenenberatung und -einbindung läuft gerade erst richtig an. Eins-zu-eins-Beratung ist erwünscht, aber (noch) nicht realisierbar. Deshalb veranstalten wir Erfahrungsaustausch-Runden über Zoom als Informationsquelle für Betroffene mit geladenen Expert*innen – schau unter AKTUELLES, wann der nächste Termin stattfindet oder folge uns auf Instagram, um alle wichtigen News direkt zu erfahren!

Für dich als Selbstständige gibt es erst mal keine gesetzlichen Vorschriften zum Mutterschutz. Insofern gelten auch die im Mutterschutzgesetz genannten Schutzfristen und individuellen Beschäftigungsverbote für dich nicht. Du entscheidest selbst darüber, bis wann du vor der Geburt arbeitest, ab wann du nach der Geburt arbeitest, wie viel du arbeitest und welche Tätigkeiten du ausübst. Diese Entscheidungen sind abhängig von deiner Gesundheit sowie deiner betrieblichen und finanziellen Lage.

Zusätzlich zum Anspruch auf Elterngeld wurde für dich als Selbstständige die Möglichkeit eingeführt, in der gesetzlichen oder in der privaten Krankenversicherung eine Zusatzversicherung abzuschließen. Die Mutterschaftsleistungen erhältst du über eine Krankengeld- (GKV) oder eine Krankentagegeld-Versicherung (PKV), wenn du diese rechtzeitig abgeschlossen hast. Diese Versicherungen beziehen sich auf deine persönliche finanzielle Absicherung. Die Künstlersozialkasse und die Absicherung von Landwirtinnen stellen einen Sonderfall dar.

Für die Höhe des Mutterschaftsgeldes gibt es entscheidende Faktoren.

Zusätzlich gibt es Fristen (Warte- und Karenzzeiten) für den Abschluss der Kranken(tage)geldversicherungen, die du beachten solltest.

Wenn du während Schwangerschaft und der Stillzeit nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kannst, dann ist davon auch dein Betrieb betroffen. Denn er kann in der Regel nicht einfach heruntergefahren oder vorübergehend geschlossen werden. Du findest hier Hinweise für die Absicherung deines Betriebs.

Zusatzversicherung für die Zeit des Mutterschutzes

Als Selbstständige kannst du Einkommensverluste in der Zeit des Mutterschutzes durch eine Zusatzversicherung absichern. Dafür gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, je nachdem, wo du krankenversichert bist.

Wenn du als Selbstständige freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bist, brauchst du zusätzlich eine Krankengeld-Versicherung. Nur dann hast du Anspruch auf Krankengeld und damit Mutterschaftsgeld. Die Zusatzversicherung wird über einen Zusatzbeitrag von 0,6 Prozent pro Monat veranschlagt. Hier kannst du diesen beispielhaft berechnen: 

TK: https://www.tk.de/service/app/2004108/beitragsrechner/selbststaendigeRechner.app

AOK Nordost: https://www.aok.de/pk/krankenkassenbeitraege/selbststaendige/

Barmer: https://www.barmer.de/unsere-leistungen/beitraege-tarife/beitragsrechner-selbststaendige-1138006

Wie das Ganze beispielhaft funktioniert, kannst du dir in diesem Video einmal anschauen: https://youtu.be/gBnSKwxwVh8


Wahlerklärung – Du entscheidest dich für den Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld und auf Mutterschaftsgeld

Du kannst dich durch eine sogenannte Wahlerklärung für den Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld absichern. Du zahlst dann einen Beitrag von 14,6 Prozent statt 14 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Das sind höchstens 31,05 Euro mehr pro Monat (Betrag für 2024), wenn du den Maximalbetrag zahlst. Dafür erhältst du ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Das gilt für jede Arbeitsunfähigkeit, egal ob krankheits- oder schwangerschaftsbedingt. Außerdem hast du Anspruch auf Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen (sechs Wochen vor und acht Wochen nach Geburt) sowie am Tag der Geburt. Um das Mutterschaftsgeld vor der Geburt zu beantragen, benötigst du eine Bescheinigung deines Arztes bzw. deiner Ärztin oder deiner Hebamme mit dem voraussichtlichen Geburtstermin. 


Wahltarif: Wähle z. B. einen früheren Beginn für die Zahlung des Krankengeldes.

Durch einen Wahltarif (§ 53 Absatz 6 SGB V) kannst du das gesetzliche Krankengeld ergänzen. Dafür wird ein zusätzlicher Beitrag bzw. eine Extra-Prämie für eine private Versicherung fällig. Ab wann und in welcher Höhe du Anspruch auf Krankengeld hast, hängt vom Vertrag mit deiner gesetzlichen Krankenversicherung ab. Es gibt z. B. Wahltarife, bei denen die gesetzliche Krankenversicherung schon ab dem 8., 15. oder dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit zahlt. Das kann helfen, wenn du außerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen krank wirst. Es ist auch möglich, die Höhe des Krankengeldes aufzustocken. Was die Wahltarife kosten, ist unterschiedlich, je nachdem, wo du gesetzlich krankenversichert bist.


Achtung:

1) Die Höhe des Krankengeldes ist von deinem Einkommen (=Gewinn!) abhängig.
Wenn du mit deinem Unternehmen noch keinen oder nur wenig Gewinn machst, hast du bei Krankheit oder in der Zeit des Mutterschutzes keinen oder nur einen geringen Anspruch auf Krankengeld und damit keinen oder nur einen geringen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

2) An Wahlerklärung und Wahltarif bist du jeweils drei Jahre gebunden, kannst aber einen neuen Vertrag abschließen und so die Bedingungen ändern.
Ein Beispiel: Du hast dich zunächst für das gesetzliche Krankengeld (ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit) entschieden. Zwei Jahre später wirst du schwanger und möchtest die Frist verkürzen. Dann kannst du zusätzlich einen Vertrag für einen Wahltarif abschließen, mit dem dir das Krankengeld schon früher ausgezahlt wird.

3) Bei Krankschreibung wird das Krankengeld erst nach der gesetzlichen Frist (ab dem 43. Tag) oder der Frist des Wahltarifs gezahlt.
Generell ist eine Schwangerschaft kein Grund für eine Krankschreibung. Anders ist es, wenn du wegen deiner Schwangerschaft gesundheitliche Probleme hast und arbeitsunfähig bist. Dann kannst du dich krankschreiben lassen – auch mehrfach. Bitte beachte dabei: Wenn die Gründe für die Krankschreibung unterschiedlich sind, gibt es das Krankengeld jedes Mal erst nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist bzw. nach Ablauf der Frist des Wahltarifs.

4) Wenn du in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert bist, hast du keinen Anspruch auf das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung. 
Als Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung hast du dann aber noch eine andere Möglichkeit: Du kannst zusätzlich eine private Krankentagegeld-Versicherung abschließen.

5) Beziehst du auch während der Schutzfrist Arbeitseinkommen, ruht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

In der Künstlersozialkasse (KSK) bist du normalerweise über die gesetzliche Krankenkasse versichert, zahlst aber nur den halben Beitrag einer freiwilligen Versicherung in der GKV. Den restlichen Beitrag übernimmt die KSK. Eine Versicherung in einer privaten Krankenkasse ist nur für Berufsanfänger*innen oder für Höherverdienende möglich und in der Regel nicht empfehlenswert, da die KSK-Zuschüsse zur PKV begrenzt sind und auch nicht für Kinder oder Ehepartner*innen mitgezahlt wird.

Als Versicherte in der KSK hast du automatisch Anspruch auf Krankentagegeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit und auf Mutterschutzgeld.

Bitte beachte: Jedes Jahr im Dezember musst du an die KSK eine Gewinnprognose für das kommende Jahr abgeben. Anhand dieser Gewinnprognose wird dein monatlicher Beitrag berechnet, und auch das Mutterschaftsgeld berechnet sich daran. Die Gewinnprognose ist prinzipiell unabhängig von dem tatsächlich erzielten Gewinn. Wichtig ist aber, dass deine Gewinnprognosen über einen Durchschnitt von fünf Jahren nicht mehr als 10 Prozent niedriger ausfallen, als dein tatsächlich erzielter Gewinn. Ansonsten kann es zu Strafen und Nachzahlungen kommen.

Eine Möglichkeit, dies sicherzustellen, besteht darin, den Gewinn vom aktuellen Jahr für das kommende Jahr anzugeben. Dann sind tatsächlicher Gewinn und Gewinnprognose immer genau ein Jahr versetzt und im Durchschnitt auf fünf Jahre sollte sich keine Abweichung ergeben, die höher als 10 Prozent liegt.

Neben der jährlichen, verpflichtenden Meldung im Dezember hast du die Möglichkeit, eine Änderungsmitteilung abzugeben, um im laufenden Jahr ein eventuell geändertes Arbeitseinkommen zu melden. Dadurch wird dein monatlicher Beitrag ab diesem Zeitpunkt für alle zukünftigen Monate angepasst. Das System der KSK ist aber so ausgelegt, dass nie rückwirkend Beiträge nachgefordert werden, selbst wenn du in einem Jahr mehr verdient hast, als ursprünglich angegeben. Hohe Nachzahlungen an die Krankenkasse aufgrund unerwartet hoher Gewinne sind bei der KSK ausgeschlossen. Du solltest aber im Folgejahr deine Gewinnprognose entsprechend anpassen.

Durch die Möglichkeit der Änderungsmitteilungen unterjährig ergibt sich für KSK-Versicherte eine wichtige Gestaltungsmöglichkeit zur Höhe der Mutterschaftsleistungen, die so in keiner anderen Versicherungsform möglich ist. Wichtig ist hier, dass sich die Höhe der Mutterschaftsleistung anhand des durchschnittlich gemeldeten Arbeitseinkommens in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes berechnet. Es werden pro Tag 70 Prozent des gemeldeten Jahreseinkommens / 365 als Mutterschaftsgeld ausgezahlt. In der Zeit des Mutterschutzes ruhen die Beiträge an die KSK. Um möglichst hohe Mutterschaftsleistungen zu erhalten, kann während der Schwangerschaft über eine Änderungsmitteilung ein höheres voraussichtliches Arbeitseinkommen gemeldet werden. Das führt zugleich dazu, dass ab dem folgenden Monat ein höherer monatlicher Beitrag an die KSK gezahlt werden muss. Während der sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt wird dann jedoch auch ein entsprechend höheres Mutterschaftsgeld ausgezahlt, welches die Mehrkosten wieder auffängt. Rechne vorher durch, ob sich eine entsprechende Änderungsmitteilung für dein Geschäft lohnt.

Wenn du in der privaten Krankenversicherung versichert bist, brauchst du dort eine zusätzliche Krankentagegeld-Versicherung. Nur dann bekommst du Geld in der Zeit des Mutterschutzes. Die Krankentagegeld-Versicherung sichert dich auch ab, wenn du krank wirst oder wenn du wegen der Schwangerschaft oder nach der Geburt arbeitsunfähig bist.

Auch als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung kannst du bei einer privaten Krankenversicherung eine Krankentagegeld-Versicherung abschließen. Damit ergänzt oder ersetzt du die Krankengeld-Versicherung über die Wahlerklärung bei der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Höhe des Krankentagegeldes kannst du bei der Krankentagegeld-Versicherung selbst bestimmen. Sie wird vertraglich festgelegt und kann im Laufe der Versicherung angepasst werden. Das Krankentagegeld darf dein tatsächliches Einkommen aber nicht übersteigen. Auch der Auszahlungsbeginn des Krankentagegeldes (sogenannte Karenzzeit) kann von dir selbst gewählt werden und gilt dann als vertraglich vereinbart. Möglich ist ein früher Beginn, z. B. ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Das bedeutet, dass du im Falle einer schwangerschaftsbedingten Krankschreibung früher Geld erhältst. Es kann aber auch eine längere Karenzzeit gewählt werden, was die Kosten für die Beiträge natürlich senkt. 

Der Beitrag, den du dafür zahlen musst, ist unabhängig von deinem Einkommen. Er hängt insbesondere ab von  

  • der Höhe des Krankentagegeldes,
  • dem Auszahlungsbeginn des Krankentagegeldes, 
  • deinem Alter und deinem Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss. 

Damit dir das vereinbarte Krankentagegeld gezahlt wird, musst du deiner Krankenversicherung den errechneten Geburtstermin mitteilen. Die entsprechende Bescheinigung bekommst du von deinem Arzt bzw. deiner Ärztin oder deiner Hebamme. 

Weitere Leistungen deiner privaten Krankenversicherung („Krankheitskosten-Vollversicherung“) rund um Schwangerschaft und Geburt kannst du deinem Versicherungsvertrag entnehmen.


Achtung: 

1) Das Krankentagegeld darf dein tatsächliches Einkommen nicht übersteigen.
Wenn du mit deinem Unternehmen noch keinen oder nur wenig Gewinn machst, hast du bei Krankheit oder in der Zeit des Mutterschutzes keinen oder nur einen geringen Anspruch auf Krankentagegeld.

2) Bei Krankschreibung wird das Krankentagegeld erst nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit gezahlt.
Generell ist eine Schwangerschaft kein Grund für eine Krankschreibung. Anders ist es, wenn du wegen deiner Schwangerschaft gesundheitliche Probleme hast und arbeitsunfähig bist. Dann kannst du dich krankschreiben lassen – auch mehrfach. Bitte beachte dabei: Wenn die Gründe für die Krankschreibung unterschiedlich sind, wird das Krankentagegeld jedes Mal erst nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit ausgezahlt.

Höhe des Mutterschaftsgeldes

Die Berechnung des Mutterschaftsgeldes hängt bei dir als Selbstständiger davon ab, wie du versichert bist. Wir haben einen Rechner gebaut, mit dem du deinen ungefähren Anspruch berechnen kannst. Diesen findest du unter

und kannst ihn auch als App für iOS und Android herunterladen. Bitte beachte, dass manche Spezialfälle von der App nicht abgedeckt werden können und die Berechnung nur eine grobe Schätzung darstellt.

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung erhältst du als Selbstständige Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes (§ 7 SGB V). Das heißt, du bekommst 70 Prozent deines Arbeitseinkommens. Dabei wird dein Arbeitseinkommen nur bis zu einer bestimmten Höhe berücksichtigt, die gesetzlich festgelegt ist (Beitragsbemessungsgrenze). Maximal erhältst du 120,75 Euro pro Tag (Betrag für 2024).

Um die Höhe deines Arbeitseinkommens zu ermitteln, wird in der Regel dein letzter der Krankenkasse vorliegender Einkommensteuerbescheid herangezogen. Aus diesem Einkommensteuerbescheid berechnen sich auch deine aktuellen Beiträge. Wichtig ist, dass das Mutterschaftsgeld immer aus den aktuell vorliegenden Zahlen berechnet und im Nachhinein nicht korrigiert wird. Für deine Beiträge zur Krankenversicherung gibt es ja jährlich eine Abrechnung und je nachdem, was du im Vorjahr verdient hast, musst du mit einer Nachzahlung oder einer Rückzahlung rechnen. Für das Mutterschaftsgeld ist immer der Gewinn entscheidend, der der Krankenkasse kurz vor dem Mutterschutz vorliegt. Dieser Jahresgewinn wird dann durch 365 geteilt und mit 0,7 multipliziert, um das tägliche Krankengeld zu berechnen. Wenn wir beispielsweise davon ausgehen, dass der durchschnittliche monatliche Gewinn aus der Selbstständigkeit bei 2 000 Euro und damit der Jahresgewinn bei 24 000 Euro liegt, bekommt die Selbstständige 46 Euro Mutterschaftsgeld am Tag für den Zeitraum um die Geburt. Im Jahr 2023 betrug die durchschnittliche Höhe der Mutterschaftsleistungen laut dem Institut für Mittelstandsforschung IfM Bonn, für den Zeitraum der Mutterschutzzeit, für selbstständig erwerbstätige Frauen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) 6 967 Euro.

Quelle: https://www.ifm-bonn.org/fileadmin/data/redaktion/publikationen/daten_und_fakten/dokumente/Daten-und-Fakten-35_2024.pdf

Mit der privaten Krankentagegeld-Versicherung kannst du dich je nach vereinbartem Tarif auch in der Zeit des Mutterschutzes (§ 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes) absichern. Dein Verdienstausfall in dieser Zeit gilt in der privaten Krankentagegeld-Versicherung nämlich als Versicherungsfall. Die Höhe und den Auszahlungsbeginn des Krankentagegelds legst du bei Vertragsabschluss fest. Das Krankentagegeld darf aber zusammen mit anderen Leistungen wie z. B. Elterngeld nicht höher sein als dein bisheriges Einkommen aus deiner beruflichen Tätigkeit. Grundlage für die Berechnung ist der Durchschnittsverdienst der letzten zwölf Monate vor Beginn der gesetzlichen Mutterschutzfrist. Welches Einkommen als dein Nettoeinkommen angesehen wird, kannst du in den Tarifunterlagen deines Vertrags nachlesen. Frage im Zweifel deine private Krankenversicherung. Im Jahr 2022 betrug die durchschnittliche Höhe der Mutterschaftsleistungen laut dem Institut für Mittelstandsforschung IfM Bonn, für den Zeitraum der Mutterschutzzeit, für selbstständig erwerbstätige Frauen in der privaten Krankenversicherung (PKV) 1 824 Euro.

Quelle: https://www.ifm-bonn.org/fileadmin/data/redaktion/publikationen/daten_und_fakten/dokumente/Daten-und-Fakten-35_2024.pdf

Fristen (Warte- und Karenzzeiten)

Die gesetzlichen Krankenversicherungen haben unterschiedliche Regelungen zur Wartezeit zwischen dem Abschluss der Krankengeld-Versicherung und dem Inkrafttreten. Bei den meisten gesetzlichen Krankenversicherungen beträgt die Wartezeit maximal drei Monate. 

Du kannst also auch kurzfristig eine Krankengeld-Versicherung abschließen – also auch noch während der Schwangerschaft und kurz vor Beginn des Mutterschutzes. 

Voraussetzung dafür ist: Du bist bei Vertragsabschluss nicht arbeitsunfähig bzw. krankgeschrieben (§ 44 Absatz 2 Satz 4 SGB V). Bitte informiere dich bei deiner gesetzlichen Krankenversicherung über die Wartezeiten zwischen dem Abschluss der Krankengeld-Versicherung und dem Inkrafttreten. Die Wartezeiten haben Einfluss darauf, ab wann du das Mutterschaftsgeld erhalten kannst. Welche Frist du über einen Wahltarif für den Auszahlungsbeginn des Krankengeldes ab Arbeitsunfähigkeit vereinbart hast (ab dem 43. Tag oder eine andere Frist), spielt für die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes keine Rolle.

Die vereinbarte Frist ist aber beispielsweise für die schwangerschaftsbedingte Arbeitsunfähigkeit wichtig. An den Vertrag mit der vereinbarten Frist bist du drei Jahre gebunden, kannst aber auch kurzfristig einen Vertrag mit einer kürzeren Frist abschließen.

Ein Beispiel: 
Du schließt deine Krankengeld-Versicherung am 1. Januar 2024 ab. In deinem Vertrag steht eine Wartezeit von drei Monaten. Dann endet deine Wartezeit am 31. März 2024. Außerdem hast du einen Wahltarif vereinbart, wonach du bei Krankheit ab dem 15. Tag deiner Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bekommst. 

Der errechnete Geburtstermin ist der 1. Juni 2024. Der Mutterschutz geht vom 20. April bis 27. Juli 2024. Die im Wahltarif vereinbarte Frist spielt für den Zahlungsbeginn keine Rolle. Du bekommst Mutterschaftsgeld (Krankengeld) ab dem ersten Tag des Mutterschutzes.

Nach den Musterbedingungen für die Krankentagegeld-Versicherung (MB/KT), die der PKV-Verband verfasst hat, müssen ab Versicherungsbeginn acht Monate vergangen sein. Erst danach kannst du in der Zeit des Mutterschutzes das vereinbarte Krankentagegeld erhalten. Schließt du also die Krankentagegeld-Versicherung erst ab, wenn du eine Schwangerschaft festgestellt hast, hast du in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen in der Zeit des Mutterschutzes. Die Versicherungsunternehmen können in ihren Tarifbedingungen auch von der achtmonatigen Wartezeit abweichen; sie dürfen aber keine längere Wartezeit festlegen (§ 197 Absatz 1 Satz 1 und § 208 des Versicherungsvertragsgesetzes).

Bei Abschluss deiner Krankentagegeld-Versicherung vereinbarst du, ab welchem Tag deiner Arbeitsunfähigkeit das Krankentagegeld ausgezahlt wird (Karenzzeit). Diese Karenzzeit gilt nach aktueller Rechtsprechung aber nicht für die Zahlung des Krankentagegeldes während der Zeit des Mutterschutzes. Viele Versicherungsgesellschaften ziehen aber die Karenzzeit trotzdem ab. Du erhältst deshalb das Krankentagegeld/Mutterschaftsgeld nicht gleich ab Beginn des Mutterschutzes. Um das Geld zu erhalten, besteht aber die Möglichkeit einer Klage, die wir im Umfeld des Vereins schon gewonnen haben. Ein Beispiel für einen Präzedenzfall ist hier erklärt. 

Beispiel für Wartezeit und Karenzzeit: 
Du schließt deinen Vertrag für eine Krankentagegeld-Versicherung am 1. Januar 2024 ab. In deinem Vertrag steht eine Wartezeit von 8 Monaten. Dann endet die Wartezeit am 30. August 2024. Außerdem hast du eine Karenzzeit von 14 Tagen vereinbart.

Fall 1: Der errechnete Geburtstermin ist der 1. Juni 2024. Das heißt, die Zeit des Mutterschutzes (20. April bis 27. Juli 2024) ist vorüber, wenn die Wartezeit endet. Du bekommst keine Leistung aus dem Krankentagegeld.

Fall 2: Der errechnete Geburtstermin ist der 1. November 2024. Der Mutterschutz beginnt am 20. September 2024, also nach Ende der Wartezeit. Am 20. September 2024 beginnt dann laut Versicherung die Karenzzeit von 14 Tagen. Das Krankentagegeld bekommst du somit ab 4. Oktober 2024.

Die Karenzzeit (hier 14 Tage) legst du über deinen Krankentagegeld-Vertrag selbst fest. Für einen günstigeren Beitrag hast du vielleicht eine längere Zeit als 14 Tage festgelegt. Dann kann es sein, dass du erst sehr spät im Mutterschutz Geld bekommst. Das ist nicht rechtens und wurde durch einen Präzedenzfall per Gerichtsurteil bestätigt. Insofern kannst und solltest du dir in diesem Fall juristischen Beistand holen.

Wie kannst du deinen Betrieb absichern?

Wenn du als Selbstständige während Schwangerschaft, Geburt und Stillzeit ausfällst, sind deine betrieblichen Kosten nicht abgesichert. Du musst weiterhin Steuern zahlen, Lieferverträge erfüllen und deine laufenden Kosten decken, z. B. für Miete, Strom, Wasser, Versicherungen, Kredit- und Leasingverträge, Löhne und Gehälter. Um deinen Betrieb abzusichern, musst du generell selbst aktiv werden. Im Allgemeinen kannst du vergleichbare Vorkehrungen treffen wie für den Krankheitsfall. Das heißt, du kannst z. B. so viel und so lange wie möglich weiter im Betrieb (mit)arbeiten, deine Vertretung regeln oder Vollmachten ausstellen.

Wenn du als Selbstständige in der Zeit des Mutterschutzes im Betrieb (mit)arbeitest oder dich vertreten lässt, ist es wahrscheinlich, dass deine Ansprüche auf Mutterschaftsgeld bzw. Krankentagegeld teilweise oder vollständig ruhen. In der Regel darf nämlich in dem Zeitraum kein Einkommen generiert werden oder muss das wenigstens der Krankenkasse so mitgeteilt werden. Im Zweifel solltest du frühzeitig mit deiner gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung über deine Pläne sprechen. So kannst du klären, ob deine (Mit-)Arbeit oder die Beschäftigung einer Vertretung dazu führt, dass du kein bzw. weniger Mutterschaftsgeld oder Krankentagegeld erhältst.

Für einzelne Berufsgruppen gibt es spezielle gesetzliche Regelungen für die Zeit des Mutterschutzes. Dies gilt z. B. für Notarinnen sowie niedergelassene Ärztinnen, Zahnärztinnen und Psychotherapeutinnen. Sie können sich vertreten oder ihre Zulassung ruhen lassen. Landwirtinnen in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau haben statt Krankengeld einen Anspruch auf eine Betriebs- oder Haushaltshilfe. Eine Betriebs- oder Haushaltshilfe wird gewährt, wenn

  • die Hilfe erforderlich ist, um das Unternehmen aufrecht zu erhalten, und
  • es keine Arbeitnehmer*innen oder mitarbeitenden Angehörigen gibt, die ständig beschäftigt werden.


Zur Absicherung deines Betriebs kannst du dich während der Zeit, in der du nicht arbeitest, z. B. durch eine Person aus deinem Betrieb vertreten lassen. Oder du organisierst eine Vertretung, die von extern kommt. Dies kann z. B. ein Interimsmanager oder eine Interimsmanagerin sein. Informationen dazu erhältst du bei der Dachgesellschaft Deutsches Interim Management.

Es gibt aktuell keine Versicherung der Betriebskosten für die Zeit des Mutterschutzes. Auch schwangerschaftsbedingte Krankschreibungen sind bei Praxis- oder Betriebsausfallversicherungen oft ausgeschlossen. Voraussetzung ist häufig, dass drei Jahresabschlüsse vorgelegt werden. Für Gründer*innen kommt diese Versicherung dann nicht infrage. Außerdem gibt es eine Gesundheitsprüfung. Bei bestimmten Vorerkrankungen kann eine Versicherung ausgeschlossen werden. Auch variable Kosten sind nicht abgedeckt, z. B. Material, Waren, Provisionen und Fremdleistungen. Daher sind ausreichende Rücklagen wichtig.

Bleibende Problematik

Angestellte können während der gesamten Schwangerschaft und im Mutterschutz über den Mutterschutzlohn und das Mutterschaftsgeld mit 100 Prozent ihres normalen Einkommens rechnen.

Im Gegensatz dazu erhalten Selbstständige – bei einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld und Mutterschaftsgeldnur 70 Prozent ihres Gewinns. Die restlichen 30 Prozent müssen selbst bei optimalen Voraussetzungen aus eigenen Rücklagen finanziert werden. Durch eine private Krankentagegeldversicherung kann zwar theoretisch die Höhe des Krankentagegeldes frei festgelegt werden, praktisch ist das Krankentagegeld aber auf maximal 70 Prozent des vorherigen Gewinns gedeckelt.

Zudem: 70 Prozent des Gewinns reichen oft lediglich Solo-Selbstständigen in Dienstleistungs- oder Lehrberufen ohne hohe Betriebsausgaben oder Fixkosten. Der hier erzielte Umsatz ist signifikant näher am erzielten Gewinn und es müssen selten große Maschinen,  Büro- oder Werkstattmieten und Mitarbeitende bezahlt werden.

Haben Selbstständige einen Betrieb mit wesentlich höheren Betriebsausgaben, muss daher auch der Umsatz viel höher sein, damit der gleiche Gewinn herauskommt.

Beispiel:
10.000 Umsatz / Monat mit 8000 € Betriebsausgaben bei einer Werkstatt
= 2000 € Gewinn

2500 € Umsatz/ Monat mit 500 € Betriebsausgaben bei  solo-selbstständigem Business
= 2000 € Gewinn

Der Gewinn bleibt gleich. Jedoch: Mit 70 Prozent des Gewinns und damit 1400 Euro könnte der obere Betrieb nicht gehalten werden.

Community-Bereich

Wer redet eigentlich mit, wenn es um Mutterschutz für Selbstständige geht? Wir finden: noch immer zu wenige Betroffene. Deswegen möchten wir dir als Mitglied unseres Vereins Gelegenheit geben, dich mit anderen selbstständigen (werdenden) Müttern auszutauschen, selbst deine Fragen anzubringen oder andere zu unterstützen. Bestimmt finden sich Menschen, die dir helfen können, weil sie eine ähnliche Situation gemeistert haben – oder du hast etwas Wertvolles zum Thema beizutragen. In unserer Whatsapp-Gruppe bekommst du die Möglichkeit dich auszutauschen und einzubringen.