§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Mutterschutz für Alle!“ (MfA).
(2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Alfhausen.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen.
(4) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
(5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Ziele und Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie, des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem der Verein:
- Informationen zu den Auswirkungen der politischen Regelungen auf Schwangere, insbesondere nicht angestellte Personen sammelt, aufarbeitet und zur Verfügung stellt, Beratung, Tagungen und Unterstützung für Institutionen und Betroffene anbietet und Selbsthilfe unterstützt.
- Lösungsansätze für eine familien- und gesundheitsschützende Politik für alle Schwangeren entwickelt.
- Ansätze familienfreundlicher Organisationsformen der Arbeitswelt aufgreift und fördert mit dem Ziel, die berufliche Gleichstellung, Chancengleichheit und soziale Anerkennung zwischen nicht angestellten Elternteilen gegenüber angestellten zu verwirklichen.
- Eine oder mehrere Institutionen zur Vertretung der Interessen selbstständiger und nicht angestellter Gebärender aufbaut.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder des Vorstands können für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des Vertrags über die Tätigkeit sind jeweils zwei nicht begünstigte Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist der Tarifvertrag im öffentlichen Dienst. Weiteres wird in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins können alle sein, die die Grundsätze des Vereins anerkennen, seine Ziele bejahen und deren Erreichung fördern.
(2) Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die nicht aktiv am Vereinsleben teilnimmt, trotzdem aber die Vereinsziele durch einen finanziellen Beitrag unterstützt.
(3) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet unter Berücksichtigung der Aufnahmekriterien der Vorstand.
(4) Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand mit einstimmigem Beschluss.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung mit einer Vorlauffrist von einer Woche jeweils zum 31.12. eines Kalenderjahres.
(6) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, die Zwecke und Aufgaben des Vereins zu fördern. Zu den Rechten gehört die Teilnahme und Abstimmung bei den Mitgliederversammlungen sowie das aktive und passive Wahlrecht bei den Vorstandswahlen.
(7) Jedes Mitglied hat das Recht, sich in Gremien des Vereins mit seinen Fähigkeiten und Kenntnissen einzubringen. Die Geschäftsordnung enthält dazu weiterführende Hinweise.
(8) Regelung und Handhabung der Beitragszahlung werden in der Finanzordnung gesondert festgelegt. Zu den Pflichten gehört die Pflicht zur Beitragszahlung. Die Mitgliederversammlung setzt den jeweils geltenden Vereinsbeitrag fest. Der Beitrag wird zu Beginn eines Kalenderjahres per Lastschrift eingezogen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine Ermächtigung zum Bankeinzug des Beitrags zu erteilen. Wird eine Lastschrift aus Gründen, die in der Sphäre des Mitglieds oder dessen Kreditinstitut liegen, nicht eingelöst, so hat das Mitglied die daraus entstehenden Mehrkosten zu ersetzen. Der Verein hat das Mitglied von der nicht eingelösten Lastschrift in Kenntnis zu setzen und unter Fristsetzung von 2 Wochen zur Zahlung des Beitrags aufzufordern.
§ 4 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder an.
(2) Alle ordentlichen Vereinsmitglieder stimmen mit je einer Stimme ab.
(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand aufgrund eines Vorstandsbeschlusses schriftlich oder per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Im Zweifel gilt das Datum des Poststempels oder das Absendedatum der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse, gerichtet ist. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern vier Wochen vor deren Stattfinden schriftlich oder per E-Mail anzukündigen. Anträge von ordentlichen Mitgliedern können bis maximal 3 Wochen vor dem Stattfinden der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail eingereicht werden. Genaueres wird in der Geschäftsordnung geregelt.
(4) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert und mindestens ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail vom Vorstand verlangen. Der Vorstand hat in diesen Fällen binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig.
(7) Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Sofern die Versammlung nicht mit einfacher Mehrheit etwas anderes bestimmt, wird offen durch Handaufheben abgestimmt.
(9) Die/der Vorstandsvorsitzende leitet die Versammlung. Im Falle einer Verhinderung leitet die/der stellvertretende Vorsitzende die Versammlung. Ist auch diese/dieser verhindert, kann jedes andere Vorstandsmitglied die Versammlung leiten.
(10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem vor allem die gefassten Beschlüsse niederzulegen und die Teilnehmenden an der Versammlung namentlich zu erfassen sind. Das Protokoll wird auf der nächsten Mitgliederversammlung durch die Mitglieder beschlossen.
§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Über die Abwahl entscheidet aufgrund eines Antrages von mindestens drei Mitgliedern die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit. Vor der Entscheidung über die Abwahl muss dem betroffenen Vorstandsmitglied Gelegenheit zur Anhörung in der Mitgliederversammlung gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer*innen entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
(5) Sie bestellt zwei Kassenprüfer*innen, die weder dem Vorstand angehören, noch Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Zum/zur Kassenprüfer*in kann auch ein Nichtmitglied gewählt werden.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
- den An- und Verkauf sowie Belastung von Immobilien;
- die Beteiligung an Gesellschaften;
- die Mitgliedschaft in Vereinen, soweit die Mitgliedschaft in dem Verein einen jährlichen Beitrag von 200,- Euro übersteigt;
- die Aufnahme von Darlehen ab Euro 5.000,-;
- den Abschluss von mehrjährigen Verträgen, insbesondere Rahmenverträgen;
- die Geschäftsordnung;
- Satzungsänderungen, soweit sie nicht vom Amtsgericht bzw. dem Finanzamt gefordert werden;
- Auflösung des Vereins;
- Höhe der Mitgliedsbeiträge.
Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus den Reihen der Mitglieder vorgelegt werden.
(7) Zu Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Satzungszweck kann nur durch Einstimmigkeit aller Mitglieder geändert werden. Die Beschlüsse können nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Die Einladung muss den neuen Wortlaut der geplanten Satzungsänderung enthalten.
§ 7 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Mindestens zwei Personen des amtierenden Vorstandes müssen der Mitgliederversammlung beiwohnen.
(2) Bei Auflösung des Vereins sind zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstandsvorsitzende und die dazugehörige stellvertretende Person Liquidator*innen. Es sei denn, die Mitgliederversammlung bestellt im Auflösungsbeschluss andere Liquidator*innen. Liquidator*in kann auch ein Nichtmitglied sein.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Mother Hood e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 7 und maximal aus 9 Personen. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger*innen gewählt sind.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte bei der 1. Vorstandssitzung nach einer Mitgliederversammlung einen Vorsitzenden, zwei Stellvertreter*innen, einen Schriftführer*in und ein weiteres Vorstandsmitglied als Schatzmeister*in Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand. Wiederwahl ist zulässig. Die 1. Vorstandssitzung hat unmittelbar nach der Mitgliederversammlung stattzufinden.
(3) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich bzw. per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Tagen. Die Zusendung der Tagesordnung erfolgt spätestens einen Tag vor der Vorstandssitzung durch den Vorsitz. Der Vorstand kann Vorstandssitzungen auch im Vorfeld vereinbaren (regelmäßiger Termin). Die Frist beginnt bei Einladungen per E-Mail mit dem Datum der Absendung.
(4) Die Sitzungen des Vorstands können auch per Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden. Sie sind grundsätzlich mitgliederöffentlich, sofern nichts anderes durch den Vorstand beschlossen wird.
(5) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(6) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung.
- Einberufung der Mitgliederversammlung.
- Durchführung regelmäßiger Versammlungen außerhalb der Mitgliederversammlung zur
Diskussion von Zielen, Strategien und Ausrichtung des Vereins. - Einstellung und Entlassung des Personals aufgrund eines Vorstandsbeschlusses mit ¾ Mehrheit.
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts.
- Informationsbereitstellung und Prozessmoderation zu Grundsatzfragen, Positionen und Stellungnahmen, insbesondere über das Internet-Portal des Vereins.
- Presse-, Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit, Repräsentation des Verbandes in den Medien, Vertretung des Verbandes in Gremien.
- Regelmäßige Ausgaben für Tätigkeiten, wie z. B. eine Verbandszeitschrift oder auch die Mitgliedschaft in Vereinen unterhalb des in § 6 genannten Betrags aufgrund eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses.
- Sanktionierung von Vereinsmitgliedern gemäß § 9 Absatz 1 und 2. Die Aufgabenverteilung nimmt der Vorstand grundsätzlich unter sich vor. Er darf Aufgaben delegieren, die Verantwortung bleibt allerdings beim Vorstand.
- Weiteres wird in der Geschäftsordnung geregelt.
(7) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 2/3 seiner jeweiligen Mitglieder beschlussfähig, z.B. bei 9 Vorstandsmitgliedern müssen mindestens 6 Mitglieder anwesend sein. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren einmal grundsätzlich schriftlich erklären. Alle Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
(8) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Die Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gemeinsam. Ist die Vorsitzende verhindert, kann sie einem anderen Mitglied des Vorstands eine Vertretungsvollmacht erteilen.
(9) Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(10) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
(11) Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit zurück oder scheidet ein Vorstandsmitglied aus anderen Gründen vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein kommissarisches Vorstandsmitglied mit einfacher Mehrheit bestellen. Ein so bestelltes kommissarisches Vorstandsmitglied bleibt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. Wird durch den Rücktritt oder das Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds (oder mehrerer) die in Absatz (1) genannte Mindestanzahl unterschritten, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder verpflichtet, kommissarische Vorstandsmitglieder zu bestellen, bis die Mindestanzahl erreicht ist. Alternativ können die verbleibenden Vorstandsmitglieder in einem solchen Fall eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, in der die fehlenden Vorstandsmitglieder gewählt werden.
§ 9 Verfehlungen
(1) Bei Verstößen gegen Weisungen des Vorstands, gegen die Satzung, Geschäftsordnung und Leitbild, Zuwiderhandlung gegen Vereinsziele, Verletzung der Mitgliederpflichten und bei vereinsschädigendem Verhalten kann der Vorstand als Sanktion verhängen:
- Verwarnung,
- Ausschluss von Vereinsveranstaltungen,
- Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei nicht pflichtgemäßer Zahlung des Mitgliedsbeitrags trotz erneuter Mahnung nach Fristablauf gemäß § 3 (8) und unter Fristsetzung von weiteren 4 Wochen vor, bei schwerem satzungswidrigem und gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands verstoßendem Verhalten, bei schwerem vereinsschädigenden Verhalten oder dem Versuch.
(3) Sämtliche Sanktionen können auch nebeneinander verhängt werden.
(4) Der Vorstand entscheidet über alle Sanktionen als Erstinstanz mit einfacher Mehrheit. Der beschuldigten Person ist mittels eingeschriebenem Briefes ein Fehlverhalten, ggf. vorliegende Beweismittel sowie die geplante Sanktion bekanntzugeben. Ferner ist er/sie aufzufordern, binnen 3 Wochen gegen die erhobenen Vorwürfe schriftlich oder mündlich Stellung zu beziehen. Eine anschließende Entscheidung über Art und Umfang ist den Beschuldigten sodann zeitnah, mittels eingeschriebenen Briefes, bekannt zu geben.
(5) Gegen Sanktionen des Vorstands steht den Beschuldigten als Rechtsmittel die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zur Seite. Die Berufung ist binnen 4 Wochen ab Zugang der durch den Vorstand getroffenen Entscheidung bei diesem schriftlich und begründet einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(6) Die Mitgliederversammlung kann Beschuldigte anhören und entscheidet abschließend gemeinsam über die Rechtmäßigkeit der getroffenen Sanktion. Die Entscheidung ist der/dem Beschuldigten mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
(7) Das ordentliche Gericht kann erst angerufen werden, wenn alle vereinsinternen Instanzen abschließend entschieden haben. Ferner kann das ordentliche Gericht nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung der verfahrensabschließenden Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden.
(8) Jedes Mitglied und jedes Organ des Vereins kann Verfehlungen eines Mitgliedes oder Amtsträgers im Sinne des § 8 Absatz (1) beim Vorstand anzeigen. Alle Anzeigen sind schriftlich abzufassen und zu begründen, Beweismittel sind beizufügen, Zeugende sind zu benennen.
Die vorstehende Satzung löst die in der Gründungsversammlung am 27.11.2022 verabschiedete Satzung ab.
Alfhausen, 30.01.2024